StaRUG

Was bedeutet StaRUG für Unternehmen?

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist nicht nur für Unternehmen von Bedeutung (Die mögliche Enthaftung der Geschäftsführung durch Einschaltung von Beratern und die Haftung der Berater)

Warn- und Hinweispflichten durch Berater bei Erstellung des Jahresabschlusses

Für die Berater ergeben sich neue Verpflichtungen, bzw. werden bereits aus der Rechtsprechung abgeleitete Verpflichtungen sowie Berufspflichten gesetzlich normiert bzw. konkretisiert.

§ 102 StaRUG normiert eine Hinweis- und Warnpflicht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen, die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt werden oder Unterstützungsleistungen für Unternehmen erbringen.

Gesetzestext:

„Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.“

Durch die Regelung soll erreicht werden, dass ein Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen vorhanden ist und damit mögliche frühzeitige Sanierungshandlungen eingeleitet werden können.

Warn- und Hinweispflichten über die Erstellung des Jahresabschlusses hinaus

Die gesetzliche Regelung hat umfangreiche Folgen. Durch die Normierung im StaRUG ist kodifiziert, dass Berater eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Insolvenzreife anwenden müssen.

Bei jeder Beratungstätigkeit und im Rahmen allen berufstypischen Verhaltens (auch bei anderen Tätigkeiten als der Erstellung des Jahresabschlusses) ist durch den Berater stets das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes (Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO)) zu prüfen, um etwaige Beraterhaftung zu vermeiden. In der Praxis wird die Beraterhaftung durch den Insolvenzverwalter geprüft und im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Eine Enthaftung des Beraters, dass er hierzu nicht beauftragt ist, kommt regelmäßig nicht in Betracht

Schäden können geltend gemacht werden aus vertraglichen Schadensersatzansprüchen aus dem Mandatsverhältnis, Insolvenzverschleppungsschäden sowie ggf. eine Beraterhaftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

Was bedeutet das für die Geschäftsführung von Unternehmen?

Für die Geschäftführung bleibt es bei der Gefahr der strafbewährten Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht, als Regresshaftung nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Geschäftsführer sollten aus Eigenschutz zur Vermeidung von Regressansprüchen, in komplexen, insolvenzrelevanten Situationen Berater einzubeziehen, um ihre eigene Haftung einzuschränken und etwaige Schadensersatzansprüche zu mindern oder auszuschließen.

Geschäftsführer kommen grundsätzlich ihren Pflichten im Hinblick auf die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nach, wenn ein kompetenter Berater einbezogen wird und insolvenzrechtliche Sachverhalte umfassend und sachkundig geprüft werden. Der Nichteinbezug von fachkundiger Beratung könnte bereits als Pflichtwidrigkeit eingestuft werden. Die Geschäftsführung sollte daher zur Minimierung bzw. zum Auschluss ihrer eigenen Haftung, bei insolvenzrelevanten Sachverhalten sachkundige Beratung hinzuzuziehen und die Hinzuziehung sowie die Ergebnisse der Beratung dokumentieren.

DWP Aktiengesellschaft

- Dunkerbeck -

Sie möchten mehr erfahren?