Bescheinigungen als Vorausetzung zur Wahl des bestmöglichen Sanierungsverfahrens sowie zur Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten

In folgenden Bereichen sind Bescheinigungen erforderlich bzw. Rechtsvoraussetzung für Entscheidungen des Insolvenzgerichts:

  • Schutzschirmverfahren nach § 270d Insolvenzordnung n.F. (InsO)
  • Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren alter Regelung durch § 5 COVInsAG und Schutzschirmverfahren nach § 6 COVInsAG
  • Bestellung des vorgeschlagenen Restrukturierungsbeauftragten nach § 74 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG

Was ist eine Bescheinigung?

Eine Bescheinigung ist der nachvollziehbare Nachweis eines unabhängigen Dritten, dass bestimmte gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigungen sind nur für die gewünschten Zwecke verwendbar, wenn diese durch eine in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene fachlich qualifizierte Person ausgestellt werden.

Bescheinigung im Schutzschirmverfahren gem. § 270d InsO

Mit diesem notwendigen Dokument wird folgendes bescheinigt:

  • Es liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor;
  • Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig;
  • Die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.

Bescheinigung als Zugangsvoraussetzung zum Eigenverwaltungsverfahren alter Regelung durch § 5 COVInsAG in 2021 und Zugang zum Schutzschirmverfahren trotz Zahlungsunfähigkeit nach § 6 COVInsAG

In der hier erforderlichen Bescheinigung wird folgendes bestätigt::

  • Das Unternehmen war am 31.12.2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet.
  • Es gab ein positives EBIT in dem letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr.
  • Der Umsatz ist im Kalenderjahr 2020 um mehr als 30 % im Vergleich zum Vorjahr eingebrochen.
  • Sofern die Bedingungen und nicht oder nicht vollständig vorliegen, aber aufgrund sonstiger äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Krise kausal auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war, kann auch dies in der Bescheidung dargelegt werden.

Hinweis:

Bei Vorliegen der Bescheinigung über die Krisenursachen kann auch ein Schutzschirmverfahren bei einer Zahlungsunfähigkeit anerkannt und beantragt werden.

Bescheinigung bei Bestellung des vorgeschlagenen Restrukturierungsbeauftragten nach § 74 StaRUG

Das Unternehmen kann einen Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen.

 

„Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei der Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten nach § 73 Absatz 1 und 2 Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Personen. Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist, dies ist zu begründen.“ (§ 74 Abs. 2 Satz 1 StaRU).

 

Die Bescheinigung muss somit folgendes beinhalten:

 

  • Restrukturierungsplanung ist vollständig und schlüssig
  • Es sind keine Umstände bekannt, aus denen sich ergibt:
    • dass keine unzutreffenden Tatsachen genannt sind,
    • dass die Restrukturierung aussichtslos ist,
    • dass der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig
    • dass die beantragte gerichtliche Anordnung nicht erforderlich ist, um das Restrukturierungsziel zu verwirklichen
  • Es sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner
    • erhebliche Zahlungsrückstände im Sinnde des § 50 Abs. 3 Nr. 1 StaRUG hat
    • gegen Offenlegungspflichten verstossen hat

Zusammenfassung

 

Bescheinigungen sind zum einen erforderlich, um die gewünschte Sanierungsmöglichkeit im bestmöglich geeigneten Verfahren zugänglich zu machen. Zum anderen sind sie notwendig, um sicherzustellen, dass der durch das Unternehmen ausgesuchte Restrukturierungsbeauftragte auch tatsächlich durch das Insolvenzgericht bestellt wird.

Die DWP Aktiengesellschaft ist in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfahren und damit geeignet, entsprechende Bescheinigungen zu erteilen.

Düsseldorf im Mai 2021

 

Dieter Dunkerbeck

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